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   VGH Bayern, 09.11.2021 - 22 CS 21.2230   

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https://dejure.org/2021,48439
VGH Bayern, 09.11.2021 - 22 CS 21.2230 (https://dejure.org/2021,48439)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2021 - 22 CS 21.2230 (https://dejure.org/2021,48439)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. November 2021 - 22 CS 21.2230 (https://dejure.org/2021,48439)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GewO § 35 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gegen GmbH - Pflichtverletzungen des (früheren) Geschäftsführers

  • rewis.io

    Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH, Unzuverlässigkeit der GmbH selbst wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, Persönliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der GmbH, Wechsel in der Geschäftsführung, Besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH; Unzuverlässigkeit der GmbH selbst wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit; Persönliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der GmbH; Wechsel in der Geschäftsführung; Besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug; ...

  • rechtsportal.de

    GewO § 35 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Untersagung einer Gewerbeerlaubnis aufgrund wirtscahftlicher Unzuverlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 07.06.2018 - 22 ZB 18.807

    Antrag auf Zulassung von Berufung - Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2021 - 22 CS 21.2230
    Jedenfalls die in den Eintragungen zum Ausdruck kommende mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin stellt einen Unzuverlässigkeitsgrund dar, der gerade in der Antragstellerin als juristischer Person liegt (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2018 - 22 ZB 18.807 - juris Rn. 11; B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 10).

    Soweit das Verwaltungsgericht darauf und auf die persönliche Unzuverlässigkeit des früheren Geschäftsführers abgestellt hat, die aus der von ihm begangenen Straftat und den Ordnungswidrigkeiten resultiert, muss sich die Antragstellerin als juristische Person diese jedenfalls zurechnen lassen, weil es insoweit um Pflichtverletzungen als Geschäftsführer der Antragstellerin geht (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2018 - 22 ZB 18.807 - juris Rn. 11; B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 10; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 95).

    Die Untersagungsverfügung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel ein Ausschluss des Geschäftsführers von seiner Vertretungsbefugnis in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.6.2018 - 22 ZB 18.807 - juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 21.9.1992 - 1 B 127.92 - juris Rn. 4; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Februar 2021, § 35 Rn. 65; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 97).

  • VGH Bayern, 17.01.2012 - 22 CS 11.1972

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2021 - 22 CS 21.2230
    Jedenfalls die in den Eintragungen zum Ausdruck kommende mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin stellt einen Unzuverlässigkeitsgrund dar, der gerade in der Antragstellerin als juristischer Person liegt (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2018 - 22 ZB 18.807 - juris Rn. 11; B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 10).

    Soweit das Verwaltungsgericht darauf und auf die persönliche Unzuverlässigkeit des früheren Geschäftsführers abgestellt hat, die aus der von ihm begangenen Straftat und den Ordnungswidrigkeiten resultiert, muss sich die Antragstellerin als juristische Person diese jedenfalls zurechnen lassen, weil es insoweit um Pflichtverletzungen als Geschäftsführer der Antragstellerin geht (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2018 - 22 ZB 18.807 - juris Rn. 11; B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 10; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 95).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2021 - 22 CS 21.2230
    In Bezug auf die Unzuverlässigkeitsgründe in der Person des Geschäftsführers hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf den nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 25; U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15) maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides am 11. Dezember 2020 abgestellt, zu dem der Wechsel in der Geschäftsführung weder angekündigt noch vollzogen war.
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2021 - 22 CS 21.2230
    In Bezug auf die Unzuverlässigkeitsgründe in der Person des Geschäftsführers hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf den nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 25; U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15) maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides am 11. Dezember 2020 abgestellt, zu dem der Wechsel in der Geschäftsführung weder angekündigt noch vollzogen war.
  • VGH Bayern, 02.07.2014 - 22 CS 14.1186

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis: Münchener Lokal darf nicht vorläufig

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2021 - 22 CS 21.2230
    Diese Gefahren erscheinen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht hinreichend gemindert, um eine positive Prognose für die Dauer des Klageverfahrens stellen zu können (vgl. zu dieser Anforderung auch BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 8, 12).
  • BVerwG, 21.09.1992 - 1 B 127.92

    Gewerberecht: Teiluntersagung durch Beschäftigungsverbot bezüglich eines

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2021 - 22 CS 21.2230
    Die Untersagungsverfügung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel ein Ausschluss des Geschäftsführers von seiner Vertretungsbefugnis in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.6.2018 - 22 ZB 18.807 - juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 21.9.1992 - 1 B 127.92 - juris Rn. 4; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Februar 2021, § 35 Rn. 65; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 97).
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